Nürnberg (D-AH) - Wer in der von ihm gemieteten Wohnung eine Kita betreiben will, bedarf dazu der Zustimmung des Verwalters oder einer 3/4-Mehrheit der darüber abstimmenden übrigen Mitglieder einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, wenn es sich um eine WEG handelt. Das hat der Bundesgerichtshof bekräftigt (Az. V ZR 204/11).
Eine im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses wohnende Tagesmutter betreut dort bis zu fünf Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren. Sie tut das gegen Entgelt und hat auch die notwendige Genehmigung der Stadt dazu. Trotzdem verlangte jetzt eine vom alltäglichen Lärm zwischen 7 und 19 Uhr gestresste Frau im Erdgeschoss als WEG-Mitglied, die nervende Kinderbetreuung über ihr zu unterlassen.
Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter entschieden. Zwar gehöre zum Wohnen die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen auch fremde Kinder zu betreuen - etwa bei Besuchen von Freunden der Kinder. "Doch die Nutzung der Wohnung für gewerbliche Betreuungsdienstleistungen gegenüber Kunden in Form einer Pflegestelle, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht, geht über die festgelegte Zweckbestimmung von Räumen als Wohnungseigentum oder Wohnung hinaus", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke. Sie ist als verbotene "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes" im Sinne einer entsprechenden Teilungserklärung zu qualifizieren.
Zumal die Verwalterin gegenüber der Kita-Betreiberin bereits schriftlich erklärt hatte, dass sie einer solchen Nutzung wegen der mit der Kinderbetreuung einhergehenden Lärmbelästigungen prinzipiell nicht zustimmen könne. Und auch die übrigen Wohnungseigentümer sich in einer Eigentümerversammlung mit nur weniger als dreiviertel der abgegebenen Stimmen für eine Genehmigung der Kinderbetreuungstätigkeit ausgesprochen hatten.