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Keine Minderung für gestohlene Küche

Folgender Fall beschäftigte unlängst den Bundesgerichtshof (BGH). Es ging um eine mitvermietete Einbauküche, welche gestohlen und wofür der Vermieter entschädigt wurde.

Folgender Fall beschäftigte unlängst den Bundesgerichtshof (BGH). Es ging um eine mitvermietete Einbauküche, welche gestohlen und wofür der Vermieter entschädigt wurde. Die Frage, die bei diesem Rechtsstreit im Raum stand war: ist der Mieter dennoch zur weiteren Mietzahlung für die Küche verpflichtet? Die Antwort des BGH lautete in diesem Falle: ja. Die Mieterin hatte laut Mietvertrag ca. 18 ? monatlich auf die Einbauküche gezahlt. Nach einigen Jahren ersetzte sie die Küche selbst durch eine neue mit Einverständnis der Vermieterin und lagerte die alte Küche im Keller ein, um auf Verlangen der Vermieterin den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu können. Die Mieterin zahlte auch weiterhin den vereinbarten vollen Mietzins, also auch für die eingelagerte Küche. Diese wurde einige Jahre später gestohlen und die Hausratversicherung der Mieterin erstattete der Vermieterin dafür eine Entschädigung in Höhe von ca. 2.800,00 ?, welche jedoch keine neue Küche dafür anschaffte. Die Vermieterin forderte weiterhin den vollen Mietzins, die Mieterin machte jedoch ein monatliches Minderungsrecht dafür geltend. Dafür gibt es jedoch laut BGH keinen Grund. Die Begründung: allein durch den Diebstahl der eingelagerten und nicht benötigten Küche besteht keine nachteilige Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustandes der Mietsache. Damit ist vorliegend auch kein Mangel ersichtlich, zumal trotz des erfolgten Ausbaus der Küche an der ursprünglich vereinbarten Gesamtmiete seitens beider Parteien festgehalten wurde. Auch ein treuwidriges Verhalten der Vermieterin, welche zwar die Entschädigung vereinnahmt aber keine neue Küche angeschafft habe, sei nicht erkennbar. Der Fall sei lediglich dann anders zu bewerten, wenn ein Ausbau der derzeit genutzten Küche seitens der Mieterin erfolgt, da damit die Bedingung entfiele, unter der die Vermieterin derzeit nicht verpflichtet ist, der Mieterin den Gebrauch einer Küche einzuräumen.

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