In einer Entscheidung stellt das Arbeitsgericht Köln - Az: 3 Ca 1819/13 - klar, dass Arbeitnehmer, die an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilnehmen, auch keinen Anspruch auf die dort verteilten Geschenke haben. In dem vom Arbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin, ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern, auf der im Jahr 2012 stattgefundenen Weihnachtsfeier an die dort anwesenden - ca. 75 - Mitarbeiter jeweils ein iPad mini im Wert von ca. 400,00 EUR verteilt.
Mit der nicht angekündigten Geschenkaktion wollte die Arbeitgeberin erreichen, dass an betrieblichen Feiern mehr Mitarbeiter teilnehmen würden.
Der Kläger war am Tag der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig erkrankt. Unter Berufung auf die Gleichbehandlung vertritt er die Ansicht, dass das iPad eine Vergütung darstelle, auf die er auch während seiner Krankheit Anspruch habe. Das Gericht schloss sich jedoch der Argumentation des Klägers nicht an und bestätigte die Ungleichbehandlung der Mitarbeiter durch die Arbeitgeberin. Denn diese habe mit den Geschenken nur diejenigen belohnen wollen, die sich freiwillig außerhalb der Arbeitszeit engagieren. Das Geschenk sei eine "Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei." Die Arbeitgeberin sei zu dem Zweck, das Klima auf Betriebsfeiern zu bessern und die Mitarbeiter zu motivieren berechtigt, diese unterschiedlich zu behandeln.