Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 15.05.2013 (Az: 2 K 2949/12 Kg) den Kindergeldanspruch der Eltern eines Kindes, das sich im dualen Studiengang befand, auch während dessen Erwerbstätigkeit bestätigt. Es betrachtet das duale Studium als Erstausbildung bzw. Erststudium im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Der Sohn der Klägerin absolvierte nach dem Abitur ein duales Studium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht. Neben dem Studium nahm der Sohn der Klägerin eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten wahr und legte in 2011 erfolgreich die Prüfung ab. Der Studiengang selbst wurde erst im März 2013 durch Verleihung des Bachelors - vor Vollendung des 25. Lebensjahres - erfolgreich beendet. Ab Januar 2012 hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Es wurde die Ansicht vertreten, dass der Sohn mit bestandener Prüfung zum Steuerfachangestellten seine Erstausbildung beendet habe. Im Übrigen stelle das erst später abgeschlossene Studium eine Zweitausbildung dar. Das Finanzgericht ist der Ansicht der Familienkasse nicht gefolgt. In seinem Urteil hat es klargestellt, "dass sich der Sohn der Klägerin bis zum Abschluss des Studiums in einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG befunden habe". Hiergegen spreche auch nicht die seit 2012 geltende Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG.
Das duale Studium sei erst mit Erreichen des angestrebten akademischen Grades abgeschlossen oder es ende aus anderen Gründen. Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Sache ist beim Bundesfinanzhof (Az: III B 63/13) anhängig.