Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im letzten Jahr steht fest, dass Banken gegenüber Verbrauchern keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen dürfen. Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob Banken von Unternehmern Kreditbearbeitungsgebühren verlangen dürfen.
Aufgrund der Tatsache, dass der BGH seine Entscheidung im Kern nicht auf die Grundsätze zum Verbraucherrecht gestützt hat, gibt es gute Gründe dafür, auch die Rechtsansicht zu vertreten, dass Banken auch gegenüber Unternehmern keine Kreditbearbeitungsgebühren verlangen können.
Soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, verstoßen diese gegen § 307 BGB. Dieser findet auch gegenüber Unternehmern, im Gegensatz zu § 308 und 309 BGB Anwendung, so sieht es § 310 BGB vor. Die Autorin erstritt bereits gegen Banken zwei erste Urteile, die diese Ansicht teilen: So entschied das LG Frankfurt und das LG Gießen, dass Kreditbearbeitungsgebühren auch nicht von Unternehmern verlangt werden dürfen und dem gemäß zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten sind.
Die Bank hat Berufung eingelegt, es bleibt also abzuwarten. Die Unternehmer, die noch die Überlegung anstellen von Ihren Banken die bereits gezahlten Gebühren zurückzufordern, müssen jedoch immer die Verjährungsfrist im Auge behalten und sollten diesbezüglich immer anwaltlichen Rat einholen. Sind die Gebühren im Jahr 2012 gezahlt worden, so sind sie keinesfalls verjährt, aber auch früher gezahlten Gebühren können unter Umständen auch noch nicht verjährt sein. Befragen Sie hierzu unbedingt einen erfahrenen Anwalt, der im Bankrecht versiert ist.