Es ist leider immer wieder der Fall, dass es beim Ein- oder Ausparken auf einem Supermarktparkplatz zu Kollisionen mit einem anderen Fahrzeug kommt. Nunmehr gibt es ein neues Urteil des Landgerichts Saarbrücken, das zum Tatbestand des rückwärtigen Ausparkens aus der Parklücke eines Supermarktes und einer damit verbundenen Kollision weitreichende Folgen haben wird.
Nach diesem Urteil bleibt derjenige, der auf einem Supermarktparkplatz rückwärts aus einer Parklücke fährt und dabei eine Kollision verursacht, grundsätzlich auf seinem Schaden und seinen Kosten sitzen. Der Sachverhalt stellt sich im Einzelnen so dar: Der Kläger war mit dem Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes rückwärts aus einer Parklücke gefahren und kollidierte dabei mit einem gerade vorbeifahrenden anderen Fahrzeug. Der Kläger war in diesem Fall der Auffassung, dass sich beide am Unfall Beteiligten auf jeden Fall den Schaden teilen müssten, weshalb er Klage erhob.
Das Landgericht Saarbrücken sah die Sache jedoch anders. Wer rückwärtsfährt, so das Landgericht, stelle wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse für die anderen Verkehrsteilnehmer eine höhere Gefahr dar. Eine Mithaftung der anderen Verkehrsteilnehmer komme deshalb explizit nur dann infrage, wenn der Rückwärtsfahrer nachweisen könne, dass er sehr sorgfältig ausgeparkt habe und sich der Unfall wegen eines Fehlverhaltens des Unfallgegners trotzdem nicht habe vermeiden lassen.