Es entspricht der Freiheitlichkeit des Amtes des Testamentsvollstreckers, dass dieser keiner Überwachung oder Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt. Das Gesetz kennt keine gerichtliche oder behördliche Kontrolle des Testamentsvollstreckers. Die einzige Sanktion, die das Gesetz vorsieht, ist die Entlassung aus wichtigem Grund, § 2227 BGB. Auch hierüber entscheidet das Nachlassgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Beteiligten.
Es ist also weder dem Erben noch sonstigen Beteiligten möglich, durch das Nachlassgericht eine Revision oder Beeinflussung einzelner Entscheidungen des Testamentsvollstreckers herbeizuführen. Es gibt keine Dienstaufsichtsbeschwerde und keine Möglichkeiten, dem Testamentsvollstrecker etwa über das Nachlassgericht vorzuschreiben, wie er im Einzelfall zu entscheiden hat.
Es ist überdies festzustellen, dass das Nachlassgericht in aller Regel die Möglichkeit zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers äußerst restriktiv behandelt. Es müssen mit anderen Worten schon ganz außergewöhnliche Gründe vorgebracht werden, damit im Einzelfall einmal eine derartige Entscheidung getroffen wird. In aller Regel werden daher Testamentsvollstrecker, die vermeintlich oder tatsächlich ihr Amt schlecht ausüben, von den weiteren Beteiligten mit Haftungsansprüchen konfrontiert, die allerdings durchaus geeignet sein können, den Testamentsvollstrecker erfolgreich an seine Amtspflichten zu mahnen.
Das Nachlassgericht wird im Übrigen im Wesentlichen nur tätig bei dem Beginn und der Beendigung des Amtes. Sämtliche Erklärungen in diesem Zusammenhang sind gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben, wie sich z. B. aus § 2202 BGB ergibt. Hierneben bestehen punktuelle Zuständigkeiten, so gem. § 2224 BGB, wenn sich mehrere Testamentsvollstrecker über Entscheidungen betr. den Nachlass nicht einigen können.