Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass eine Klinik die Anschrift eines angestellten Arztes nicht preisgeben muss. Dem Fall lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger den Arzt wegen Schadensersatz nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch nehmen wollte. Die Klageschrift konnte dem Arzt unter der Anschrift der Klinik zugestellt werden. Gleichwohl bestand der Kläger auf Preisgabe der Privatanschrift. Der Kläger hatte es als wesentlich angesehen, dass eine Geheimhaltung sich mit dem Wesen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen Arzt und Patient besteht, nicht in Einklang zu bringen wäre.
Dem ist der BGH nun entgegen getreten. Grundsätzlich hat der Patient einen Anspruch auf die Einsicht in die Krankenunterlagen, soweit sie ihn betreffen. Dieser Anspruch besteht sowohl gegenüber dem Arzt wie auch gegenüber der Klinik. Dieser Anspruch umfasst sowohl die Aufzeichnungen über objektive physische Befunde als auch Berichte über Behandlungsmaßnahmen. Hierzu zählen insbesondere Fragen zur Medikation oder etwaige Operationen. Darüber hinaus muss der Träger des Krankenhauses auch den Namen der behandelnden Ärzte mitteilen, damit diese gegebenenfalls in Haftung genommen werden können. Weil aber eine Zustellung unter der Klinikanschrift möglich ist, bedarf es der Mitteilung der Privatanschrift zur effektiven Rechtsverfolgung nicht.
Darüber hinaus stehen nach Meinung des Gerichts datenschutzrechtliche Gründe entgegen. § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gestattet dem Arbeitgeber allenfalls die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten ohne Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift ist aber ausgeschlossen.