In einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt das Gericht klar, dass die Kündigung wegen Alkoholsucht den gleichen Anforderungen unterliegt, wie bei anderen krankheitsbedingten Kündigungen (Az. 2 AZR 32/11). Eine fristlose Kündigung kommt demzufolge nur in Ausnahmefällen in Betracht. Im entschiedenen Fall betrieb der Arbeitgeber eine Einrichtung für die Therapie von Alkoholsucht. Der Kläger war bei der Beklagten als Therapeut tätig und selbst Alkoholiker. Dies war dem Beklagten bei der Einstellung auch bekannt gewesen. Man war lediglich davon ausgegangen, dass der Kläger geheilt sei. Der Kläger erlitt dann jedoch einen Rückfall, weil er ein Medikament eingenommen haben wollte, welches Alkohol enthielt. Da bei dem Kläger Alkoholkonsum festgestellt wurde, mahnte der Arbeitgeber diesen ab. Der Kläger begab sich dann in Behandlung, wurde jedoch erneut rückfällig. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Richter entschieden, dass lediglich die ordentliche Kündigung rechtmäßig gewesen sei. Eine fristlose Kündigung sei weder verhaltens- noch krankheitsbedingt gerechtfertigt gewesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Kläger der Vorwurf eines Pflichtverstoßes nicht gemacht werden konnte, wenn er bei der Arbeit Alkohol getrunken habe, denn dem Arbeitgeber sei die Erkrankung des Klägers bekannt gewesen und zum Krankheitsbild der Alkoholsucht gehöre auch, dass der Alkoholiker rückfällig werden könne. Daher sei es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
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Krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht
Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Kündigung wegen Alkoholsucht unterliegt gleichen Anforderungen wie andere krankheitsbedingte Kündigungen.