Kann ein Fitness-Vertrag bei einer Schwangerschaft mit sofortiger Wirkung gekündigt werden? Oder muss sich das schwangere Mitglied lediglich mit einer Aussetzung des Vertrages begnügen?
Das Amtsgericht Mühldorf am Inn hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mitglied eines Fitnessstudios im sechsten Monat der Schwangerschaft den Fitness-Vertrag fristlos kündigte, weil es sich aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr in der Lage sah, in dem Fitnessstudio zu trainieren.
Der Fitnessstudio-Betreiber wollte die fristlose Kündigung nicht akzeptieren und verwies auf die Möglichkeit einer Aussetzung des Fitness-Vertrages für die Zeit der Schwangerschaft. Dies wiederum wollte die Frau nicht akzeptieren, sodass die Sache vom Gericht entschieden werden musste.
In seiner bereits aus dem Jahr 2004 stammenden Entscheidung urteilte das Gericht zugunsten der schwangeren Frau.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine (auch nur eingeschränkte) Nutzung des Fitnessstudios aufgrund der subjektiv empfundenen körperlichen Situation nicht möglich sei. Die schwangere Frau müsse sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht mit einer Aussetzung des Vertrages für die Zeit der Schwangerschaft begnügen. Dies würde nämlich bedeuten, dass das Mitglied den Fitness-Vertrag nach der Geburt des Kindes wieder aufnehmen müsse.
Allerdings sei die Geburt eines Kindes ein Umstand, der erheblich in die Lebensführung eingreife, was eine fristlose Kündigung des Fitness-Vertrages aus wichtigem Grund rechtfertige. Das schwangere Mitglied muss sich aus diesem Grunde auch nicht auf eine Aussetzung des Vertrages verweisen lassen.