Sofern ein Architekt die Zahlung einer Abschlagsrechnung verlangt, ohne dem Auftraggeber eine Überprüfung des bereits erbrachten Leistungsumfangs möglich zu machen, kann der Auftraggeber eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Ein Honorar für nicht erbrachte Leistung steht einem Architekten nicht zu, wenn der Arbeitgeber den mit ihm geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt hat, der vom Architekten zu vertreten war.
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt z. B. vor, der Architekt die Zahlung einer dem derzeitigen Leistungsstand entsprechenden Abschlagsrechnung verlangt, ohne dem Auftraggeber anhand von übergebenen Planungsunterlagen die Überprüfung zu ermöglichen, ob die geforderte Abschlagszahlung tatsächlich dem zur Fälligkeit führenden Leistungsstand entspricht. Hier verletzt der Architekt seine Treue- und Kooperationspflicht, wenn er dem Auftraggeber keine Möglichkeit zur Überprüfung des Honoraranspruchs gibt.
Gleichzeitig würde ein solches Verhalten auch ein Misstrauen gegenüber dem Auftraggeber zum Ausdruck bringen, dass dieser ggf. die erbrachten Leistungen verwerten würde, ohne das geforderte Honorar hierfür zu bezahlen.
Die für den Fall eines Rechtsstreits vorgesehene Einsichtnahme des Prozessbevollmächtigten in die entsprechenden Planungsunterlagen ermöglicht keine angemessene Prüfung. Der Architekt verletzt somit die Interessen des Auftraggebers an einer Prüfung; ein Festhalten an dem abgeschlossenen Vertrag ist diesem daher nicht mehr zuzumuten.
Für den Architekten zieht die Kündigung eines Auftraggebers aus wichtigem Grund eigentlich immer finanzielle Folgen in erheblichem Maße nach sich, sodass ihm klar sein sollte, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist, wenn er bei werkvertraglicher Vorleistungspflicht dem Auftraggeber die Planungsunterlagen, für die er eine Vergütung fordert, nicht zur Überprüfung übergibt.