Eine Vielzahl von Verträgen die seit dem 01. Oktober 2016 abgeschlossen wurden können nunmehr auch per E-Mail gekündigt werden. Es sind dabei ausschließlich Verträge gemeint, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden wie Mobilfunkverträge, Verträge mit einem Stromversorger.
Sollte das Unternehmen auf die Schriftform, also ein Schreiben mit Unterschrift fordern, ist diese Klausel nicht wirksam und die E-Mail war ausreichend. Nicht umfasst davon sind zum Beispiel Miet- und Arbeitsverträge sowie Verträge die den Kauf eines Grundstücks oder Wohnung beinhalten oder ein Ehevertrag, also Verträge die der notariellen Beurkundung bedürfen. Hier ist weiterhin ein Brief mit Unterschrift erforderlich, da die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist. Das Gesetz hilft dem Verbraucher nunmehr per E-Mail (SMS oder Fax oder Chat, soweit es angeboten wird) einfacher Verträge zu beenden und passt sich damit der Realität an.
Viele Verbraucher gehen heute schon gedanklich davon aus, dass eine E-Mail die Schriftform erfüllt, auch wenn das (leider) nicht der Wahrheit entspricht. Inhaltlich sollte die Kündigung klar und deutlich formuliert sein. Sie soll demnach den Vertrag beinhalten (nennen sie zum Beispiel die Vertragsnummer). Nehmen Sie unbedingt die E-Mail-Adresse, die Sie bei Vertragsschluss hinterlegt haben. Fordern Sie eine Bestätigung des Eingangs der E-Mail an, auch wenn der Unternehmer dies nicht bestätigen muss.
Speichern Sie die E-Mail im eigenen Postfach ab. Auch wenn das Gesetz zu begrüßen ist, bleibt im Wege der Beweislast das Problem beim Verbraucher, den rechtzeitigen Zugang beweisen zu müssen, wenn der Kündigungstermin streitig ist. Bei wichtigen Kündigungen empfehle ich weiterhin die Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein.