Das LAG Düsseldorf gibt einem Angestellten, der aufgrund der Aberkennung seines Doktortitels auch seinen Job verlieren sollte, recht.
Am 25.11.2013 hatte sich das LAG Düsseldorf in zweiter Instanz – Az: 2 Sa 950/13 – mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitgeber berechtigt sei, seinen Angestellten wegen unbefugten Führens des Doktortitels zu kündigen.
Das Gericht hat es im konkreten Fall als nicht erwiesen angesehen, dass der Angestellte seinen Arbeitgeber arglistig getäuscht habe. Die Sache kam aufgrund anonymer Schreiben ans Wissenschaftsministerium und an die Beklagte ins Rollen. Dem Kläger, der für die Beklagte, einem Maschinenbauunternehmen, als Abteilungsleiter tätig war, wurde fristlos gekündigt, nachdem ihm seitens des Wissenschaftsministeriums das Führen des Doktortitels untersagt worden war. Das Gericht führte aus, dass die Beklagte einerseits nicht nachgewiesen habe, dass der Kläger arglistig gehandelt habe und andererseits nicht dargelegt habe, dass der Doktortitel für die Einstellung ausschlaggebend gewesen sei. Der Kläger hatte bei seiner Einstellung, dies wurde auch von der Beklagten eingeräumt, die Promotionsurkunde aus dem Jahr 2005 vorgelegt. Im Verfahren selbst hatte der Kläger dem Gericht eine Doktorarbeit sowie umfangreiche Unterlagen, die er dafür gesichtet haben will, vorgelegt.
Im Übrigen hatte das Gericht die Einlassung des Klägers, dass er den Titel nicht käuflich erworben habe, als glaubhaft angesehen. Sowohl das Schreiben des Ministeriums als auch die fristlose Kündigung seien für ihn völlig überraschend gekommen. In der Sache selbst haben sich die Parteien verglichen. Der Kläger vermutet, dass aufgrund der anstehenden Veränderungen durch einen US-Investor das Verbotsschreiben die Beklagte zur rechten Zeit erreicht habe, weil reihenweise die Abteilungsleiterstellen abgebaut würden. Der Kläger erhält bis November 2014 sein volles Gehalt sowie einen Bonus und wird von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt.