Überweist ein Mieter die Wohnungsmiete für eine Wohnung regelmäßig mit geringfügiger Verspätung, hat der Vermieter kein Recht darauf, dem Mieter ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. In solch einem Fall muss immer vorher eine Abmahnung erfolgen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az. 63 S 178/11).
Die Mieterin hatte im vorliegenden Fall die Miete über einen Zeitraum von etwa drei Jahren immer mit einer Verspätung von ein bis zwei Tagen bezahlt. "Falls keine andere Abmachung im Mietvertrag getroffen wurde, muss die Miete in der Regel spätestens am dritten Werktag des Monatsanfangs beim Vermieter angekommen sein", so Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld. Das war Grund genug für die Vermieterin, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Nach ihrer Meinung wäre keine Abmahnung nötig gewesen, da die Miete wiederholt unpünktlich überwiesen wurde. Die Mieterin sah das aber nicht so und klagte vor Gericht.
Der Richter hat entschieden, dass die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt ist. Denn nach Meinung des Gerichts stelle eine wiederholt gering verspätete Zahlung der Miete keinen ausreichend gewichtigen Grund dar, fristlos zu kündigen. Die Vermieterin hätte die Mieterin zunächst abmahnen müssen, anstelle die monatlichen späten Zahlungen stumm zu erdulden oder nur darauf hinzuweisen. „Eine Abmahnung hätte eindeutig klargestellt, dass der Mieter seine Zahlungspflicht verletzt hat und somit auch mit Folgen rechnen muss“, erklärt die Mietrechtlerin.
Zusätzlich stellte das Gericht klar, dass selbst eine ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Generell müsse bei einer ordentlichen Kündigung zwar nicht abgemahnt werden, bei wiederholt verspäteten Mitzahlungen aber schon. Denn die Vermieterin tolerierte die späten Mietzahlungen jahrelang, erst mit einer Abmahnung hätte die Vermieterin die Pflichtverletzung der Mieterin deutlich gemacht.