Aktuelles aus Recht und Justiz

Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

In Verlauf nahezu jeden Arbeitsverhältnisses stellt sich irgendwann einmal die Frage nach der maßgeblichen Kündigungsfrist. Zunächst wäre zu klären, wo die im konkreten Fall anzuwendenden Kündigungsfristen zu finden sind.

In Verlauf nahezu jeden Arbeitsverhältnisses stellt sich irgendwann einmal die Frage nach der maßgeblichen Kündigungsfrist. Zunächst wäre zu klären, wo die im konkreten Fall anzuwendenden Kündigungsfristen zu finden sind.

Es gibt Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder im Gesetz, wobei die Letzteren der Auffangtatbestand sind. Sind die im Gesetz (§ 622 BGB) genannten Kündigungsfristen länger als diejenigen im Arbeitsvertrag, gelten die gesetzlichen Fristen.

Ein Tarifvertrag kann allerdings die gesetzlichen Kündigungsfristen verkürzen (z. B. im Baugewerbe). Die gesetzlichen Kündigungsfristen verlängern sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber; die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt grundsätzlich vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende.

Allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass die längeren Kündigungsfristen, die stufenweise für den Arbeitgeber gelten, auch für den Arbeitnehmer zur Anwendung kommen. Innerhalb einer Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Auch hier sind tarifvertragliche Abweichungen möglich.

Eine Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn die schriftliche Kündigung dem anderen zugegangen ist. Hier gibt es viele Probleme: Die Kündigung ist beispielsweise dann zugegangen, wenn sie so in den Briefkasten eingeworfen wurde, dass der Empfänger unter Berücksichtigung der normalen Posteinwurfzeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Eine abends um 21:00 Uhr eingeworfene Kündigung geht daher erst am nächsten Tag zu.

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Empfänger Zuhause oder etwa im Urlaub ist. Wird etwa wegen Urlaubsabwesenheit die dreiwöchige Klagfrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verpasst, kann nur noch ein Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gestellt werden.

Ein weiteres Problem ist für Laien oft die Berechnung der Kündigungsfristen. Ein Beispiel: Wird die Kündigung am 01.02. eingeworfen und beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende, so wird sie erst zum 31.05. wirksam. Die Kündigung hätte spätestens am 31.01. eingeworfen werden müssen, um eine Kündigung zum 30.04. zu erreichen. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen.

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