Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz kennt das Arbeitsrecht den besonderen Kündigungsschutz für Gruppen von Arbeitnehmern, die der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig einstuft, wie zNeben dem allgemeinen Kündigungsschutz kennt das Arbeitsrecht den besonderen Kündigungsschutz für Gruppen von Arbeitnehmern, die der Gesetzgeber als besonders schutzbedürftig einstuft, wie zum Beispiel Schwangere und anerkannt Schwerbehinderte. Weniger bekannt ist, dass auch der verpflichtend zu bestellende Datenschutzbeauftragte besonderen Kündigungsschutz genießt. Im entschiedenen Falle hatte der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung in der Probezeit gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochen, der die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten de facto wahrnahm, ohne allerdings ausdrücklich schriftlich hierzu berufen worden zu sein. Der Arbeitgeber betrieb ein Unternehmen, welches nach Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten verpflichtend zu beschäftigen hatte. Gegen die Kündigung hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Kläger hatte argumentiert, dass er zwar nicht schriftlich zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei, allerdings praktisch mit der Tätigkeit betraut gewesen sei. Daher stehe ihm zwar nicht der allgemeine Kündigungsschutz zu, der er noch nicht sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt gewesen sei, allerdings genieße er besonderen Kündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter nach Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere da der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet gewesen sei, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dem widersprachen jedoch die Richter in der Berufungsinstanz und verwiesen auf den eindeutigen Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes, das eine schriftliche Bestellung vorschreibe. Diese habe nicht vorgelegen. Daher könne sich der Kläger nicht auf den besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten berufen, obwohl der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. Landesarbeitsgericht Chemnitz vom 14.02.2014, Az. 3 Sa 485/13). um Beispiel Schwangere und anerkannt Schwerbehinderte.
Weniger bekannt ist, dass auch der verpflichtend zu bestellende Datenschutzbeauftragte besonderen Kündigungsschutz genießt. Im entschiedenen Falle hatte der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung in der Probezeit gegenüber einem Mitarbeiter ausgesprochen, der die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten de facto wahrnahm, ohne allerdings ausdrücklich schriftlich hierzu berufen worden zu sein.
Der Arbeitgeber betrieb ein Unternehmen, welches nach Bundesdatenschutzgesetz einen Datenschutzbeauftragten verpflichtend zu beschäftigen hatte. Gegen die Kündigung hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht.
Der Kläger hatte argumentiert, dass er zwar nicht schriftlich zum Datenschutzbeauftragten bestellt worden sei, allerdings praktisch mit der Tätigkeit betraut gewesen sei. Daher stehe ihm zwar nicht der allgemeine Kündigungsschutz zu, der er noch nicht sechs Monate in dem Unternehmen beschäftigt gewesen sei, allerdings genieße er besonderen Kündigungsschutz als Datenschutzbeauftragter nach Bundesdatenschutzgesetz, insbesondere da der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet gewesen sei, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
Dem widersprachen jedoch die Richter in der Berufungsinstanz und verwiesen auf den eindeutigen Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes, das eine schriftliche Bestellung vorschreibe. Diese habe nicht vorgelegen. Daher könne sich der Kläger nicht auf den besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten berufen, obwohl der Arbeitgeber von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen sei, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (vgl. LAG Chemnitz vom 14.02.2014, 3 Sa 485/13).