1. Muss man als Beschuldigter einer polizeilichen Ladung Folge leisten?
2. Kann man sich bei einer polizeilichen Vernehmung wegen einer Falschaussage strafbar machen?
Zu Frage 1: Wer als Beschuldigter eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung erhalten hat, ist keineswegs verpflichtet, dem zu folgen. Eine Vorführung ist in diesem Fall unzulässig. Anders verhält es sich bei einer staatsanwaltlichen Ladung. Hier ist ein Beschuldigter nach § 163a Abs. 3 Satz Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, zu erscheinen. Eine Weigerung kann eine Zwangsvorführung auslösen. Gleiches gilt auch bei einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung (§ 133 Abs. 2 StPO). Die Erscheinungspflicht bei der staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Vernehmung besteht auch dann, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht, Gebrauch machen will. Sowohl für den Staatsanwalt als auch für den Richter besteht das Recht, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten zu machen, die Vernehmung kann hier, unabhängig von einer Aussage des Beschuldigten, auch einer Gegenüberstellung dienen (BGHSt 39, 96, 98).
Zu Frage 2: Wegen einer Falschaussage kann sich nach § 153 Strafgesetzbuch (StGB) derjenige strafbar machen, der vor einem Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt. Nach § 161a Abs. 1 Satz 3 StPO ist einem Richter die eidliche Vernehmung vorbehalten, sodass der Polizei und Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit zur eidlichen Vernehmung fehlt. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter, der bei einer polizeilichen Vernehmung die Unwahrheit sagt, nicht den Tatbestand einer Falschaussage erfüllt. Ein Beschuldigter, der zudem kein Zeuge ist, hat nicht die Pflicht, aktiv zur Aufklärung des Verfahrens beizutragen (BGHSt 45, 367, 368). Es besteht für ihn keine prozessuale Pflicht zur Wahrheit (BGHSt 3, 149, 152); für ihn gilt der Grundsatz: nemo tenetur se ipsum accusare (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten). Der Beschuldigte hat die Wahl, auszusagen oder die Einlassung zu verweigern, § 136 StPO. Allerdings kann er, wenn er durch seine wahrheitswidrige Aussage den Verdacht auf eine andere unschuldige Person lenkt, sich wegen einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar machen.