Unlängst hatte der BGH in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um einen Gebrauchtwagen mit Erstzulassung und einem Kilometerstand von ca. 38.000 km ging. Der Käufer erfuhr erst nach dem Kauf im Jahre 2012, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 2008 hergestellt worden war und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises, da die Lagerzeit von über 19 Monaten nach seiner Auffassung einen Sachmangel darstelle. Im Kaufvertrag war vermerkt worden, dass die Erstzulassung laut Fahrzeugbrief der 18.02.2010 sei, beim Baujahr waren keine Angaben gemacht worden. Mit Urteil des BGH vom 29.06.2016 zum AZ VIII ZR 191/15 entschied dieser, dass allein die bloße Standzeit von über einem Jahr vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagen keinen Sachmangel begründet. Denn: die Parteien hatten hier weder stillschweigend noch ausdrücklich eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum bzw. ein exaktes Baujahr getroffen. Auch der Vermerk im Kaufvertrag zum Datum der Erstzulassung im Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, da der Verkäufer mit Bezugnahme auf den Fahrzeugbrief keine verbindliche Angabe getätigt hatte. Dies sei lediglich als reine Mitteilung zu werten, woher die entsprechende Angabe entnommen wurde. Der Verkäufer habe damit zu verstehen gegeben, weder für die Richtigkeit des Datums der Erstzulassung noch für ein bestimmtes Baujahr zu haften. Ferner ist allein die lange Standzeit auch kein Grund für die Annahme, das Gebrauchtfahrzeug eigne sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weise nicht die vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit auf. Der BGH stellt bei der Frage zur Üblichkeit von Standzeiten bei Gebrauchtfahrzeugen auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ab; etwa Dauer der Zulassung, Anzahl der Vorbesitzer, Art und Umfang der Vorbenutzung und Laufleistung. Im konkreten Fall war das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufes schon längere Zeit zugelassen gewesen und wies eine relativ hohe Kilometerlaufleistung auf, weshalb die lange Standzeit für das Fahrzeug weniger ins Gewicht falle als vergleichsweise für ein neueres oder weniger gelaufenes Modell. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Kläger keine konkreten Mängel, welche allein auf die lange Standzeit zurückzuführen sind, geltend gemacht habe. Deshalb sei ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht gegeben.
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Lange Lagerzeit eines Gebrauchtwagens ist nicht unbedingt ein Mangel
Unlängst hatte der BGH in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um einen Gebrauchtwagen mit Erstzulassung und einem Kilometerstand von ca. 38.000 km ging.