Nürnberg (D-AH) - Einem Lehrer steht auf dem gesamten Schulgelände kein Raucherzimmer zu. Das hat jetzt in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt (Az. 4 B 29/10).
Der verbeamtete Grundschullehrer wollte die Einrichtung eines solchen Raucherraumes für die nikotinbesessenen Pädagogen in seiner Schule zunächst vor dem Verwaltungsgericht Berlin durchsetzen. Der Zurückweisung jeglicher Oasen für den blauen Dunst schlossen sich nun auch die für seine Berufung zuständigen Oberverwaltungsrichter an.
Das Rauchen in Schulgebäuden und auf dem Schulgelände sei nach dem hauptstädtischen Schulgesetz ausnahmslos verboten. Dabei stehe nicht nur der allgemeine Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens im Mittelpunkt, der in einem abgeschlossenen Extra-Zimmer sicherlich zu erreichen wäre. Vielmehr ginge es hier zusätzlich um die Suchtprävention, bei der die Schüler durch eine völlig rauchfreie, ja raucherfeindliche Umgebung vom Einstieg in das Rauchen abgehalten werden sollen.
"Der vorbeugende Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Konsum von Tabak hat an Schulen die absolute Priorität. Ein Pädagoge, der sich dem nicht verpflichtet fühlt oder gewachsen sieht, muss eben die Schule verlassen - nötigenfalls nicht nur für die gesetzlich zwar erlaubten Raucherpausen außerhalb des Schulgeländes", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos.