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Lohn ohne Arbeit - wie geht das?

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, entfällt sein Lohnanspruch.

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn". Wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, entfällt sein Lohnanspruch. Soweit der Grundsatz. Ausnahmsweise kann der Arbeitnehmer trotz Nichtarbeit Lohn vom Arbeitgeber verlangen, wenn sich dieser im Annahmeverzug befindet. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeit nicht zuweist -  d.h. z.B., dass er ihn nach einer Kündigung sofort nach Hause schickt. Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen für den Annahmeverzug des Arbeitgebers notwendig:

  1. Das Arbeitsverhältnis muss bestehen. Das kann z.B. im Fall einer Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage zweifelhaft sein. Erst mit dem klagestattgebenden Urteil des Arbeitsgerichts steht fest, dass das Arbeitsverhältnis über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.

  2. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung nicht erbracht.

  3. Der Arbeitnehmer bietet seine Leistung an (tatsächlich oder wörtlich). Allerdings verlangt die Rechtsprechung in den meisten Fällen ein solches Angebot nicht, weil der Arbeitgeber ja bereits keine vertragliche vereinbarte Arbeit zugewiesen hat. Es wäre daher sinnlos, wenn der Arbeitnehmer jeden Morgen auf der Arbeitsstelle erscheinen und seine Arbeitskraft ausdrücklich anbieten müsste.

  4. Der Arbeitnehmer muss leistungsfähig und leistungsbereit sein. Bei einer Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen hinaus entfällt daher der Annahmeverzug.

  5. Der Arbeitgeber verweigert die Annahme der Arbeitsleistung zu Unrecht. Der Annahmeverzug ist eine typische Folge einer Kündigung.

Wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehrt, ist das Schicksal des Arbeitsverhältnisses bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Arbeitsgerichts offen. Über den Kündigungszeitpunkt hinaus wird der Arbeitnehmer in der Regel nicht weiter beschäftigt.

Stellt das Arbeitsgericht durch Urteil fest, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht, dann muss der Arbeitgeber auf Grund des Annahmeverzuges für die Zeit ab der Kündigung den Lohn nach dem Lohnausfallprinzip weiter bezahlen. Das kann bei einer Entscheidung in zweiter Instanz zu einer erheblichen finanziellen Belastung des Arbeitgebers führen. Es ist daher ratsam, rechtzeitig einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.

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