Mark Sauermann aus Schweinfurth fragt:
- Aufzählungs-TextIst eine Maklerprovision in Höhe eines Monatsbruttogehalts zulässig, die unabhängig von der tatsächlichen Dauer der vermittelten Beschäftigung zu entrichten ist.
- Aufzählungs-TextIst eine Maklerprovision in Höhe eines Monatsbruttogehalts zulässig, die unabhängig von der tatsächlichen Dauer der vermittelten Beschäftigung zu entrichten ist.
- Aufzählungs-TextIst eine Maklerprovision in Höhe eines Monatsbruttogehalts zulässig, die unabhängig von der tatsächlichen Dauer der vermittelten Beschäftigung zu entrichten ist.
- Aufzählungs-TextIst eine Maklerprovision in Höhe eines Monatsbruttogehalts zulässig, die unabhängig von der tatsächlichen Dauer der vermittelten Beschäftigung zu entrichten ist.
Rechtsanwältin Tanja Leopoldaus Nürnberg antwortet:
Ja, wenn der privat Arbeitssuchende keinen Vermittlungsschein der Agentur für Arbeit hatte und die zu zahlende Maklerprovision letztendlich 2.000 Euro nicht überschreitet. Das jedenfalls hat in höchster Instanz der Bundesgerichtshof entschieden (Az. III ZR 254/09).
In diesem Fall war das auf ein halbes Jahr befristete Arbeitsverhältnis bereits nach fünf Monaten ordentlich gekündigt worden. Der Betroffene vertrat nun die Ansicht, die vom Makler vermittelte Beschäftigung hätte mindesten sechs Monate andauern müssen, um eine Vermittlungsprovision begründen zu können. Die dagegen formularmäßig getroffene Vergütungsregelung, nach der schon eine Beschäftigungsdauer von lediglich drei Monaten für den vollen Vergütungsanspruch ausreicht, sei eine unangemessene Benachteiligung für ihn als Arbeitssuchenden, weil sie im Extremfall eine Maklergebühr von bis zu einem Drittel des gesamten aus der vermittelten Arbeit erzielten Bruttoarbeitslohnes ermöglicht. Nicht von ungefähr zahle die Agentur für Arbeit bei einer Vermittlung per Vermittlungsschein nach sechs Wochen der Beschäftigung nur einen Teilbetrag von 1.000 Euro und den Rest erst nach einer sechs Monate andauernden Anstellung.
Die Rechtsbeziehung zwischen der Agentur für Arbeit und einem von ihr zu honorierenden Vermittler hat laut BGH-Entscheidung für die Rechtsbeziehung zwischen einem privaten Makler und einem Arbeitssuchenden jedoch keine Leitbildfunktion. Zivilrechtlich gilt zwischen dem Arbeitssuchenden und dem von ihm beauftragten Vermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Insofern verfängt hier auch nicht der vom Kläger vorgetragene Hinweis, dass ein Arbeitssuchender prinzipiell besonders schutzwürdig sei und hinsichtlich seiner Vergütungspflichten nicht schlechter gestellt werden dürfe als bei der Nutzung eines Vermittlungsscheines durch die Agentur für Arbeit. Schließlich hat der staatliche Arbeitsvermittler im Gegensatz zum privaten Makler beispielsweise die Möglichkeit, dem Arbeitssuchenden jeglichen Vergütungsanspruch zu versagen oder diesen zumindest zu kürzen, wenn die Beschäftigung aus einem allein in der Verantwortungssphäre des Vermittelten liegenden Grund frühzeitig beendet wurde.