Der Erbschein bezeugt das Erbrecht und wird nur auf einen Antrag hin erteilt. Zwar hat das Nachlassgericht vor Erteilung eines Erbscheins zu prüfen, ob das Erbrecht besteht, dennoch kann es aus verschiedenen Gründen zur Erteilung eines unrichtigen Erbscheins kommen.
So hatte z. B. ein Erblasser in seinem Testament zwei Erben bestimmt, die auf Antrag einen Erbschein erhielten, in dem sie je zur Hälfte als Erben bezeichnet waren. Zwei Jahre später tauchte ein weiteres Testament des Erblassers auf, welches er nach dem ersten geschrieben hatte, in dem er zusätzlich noch einen weiteren Erben bestimmte.
Der ursprünglich erteilte Erbschein ist also unrichtig, obwohl dies damals niemand wusste. Da der Erbschein einen "guten Glauben Schutz" entfaltet, sieht das Gesetz vor, dass ein unrichtiger Erbschein einzuziehen ist. Hier soll das Nachlassgericht von Amtswegen tätig werden. Natürlich kann es das nur dann, wenn es einen Anlass zur Annahme hat, dass ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde.
Sie sollten also dem Gericht einen Hinweis geben und die Einziehung des unrichtigen Erbscheins beantragen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. Auch hier stehen Ihnen die auf Erbrecht spezialisierten Kooperationsanwälte der DAHAG mit Rat und Tat zur Seite.