Eine Mieterhöhung ist für beide Parteien des Mietvertrags, also Mieter und Vermieter eine unangenehme Angelegenheit. Dem Mieterhöhungsverlangen hat der Gesetzgeber im Abschnitt Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 535 BGB) geregelt.
Der Vermieter kann eine freifinanzierte Wohnung die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöhen. Hierbei ist vorgeschrieben, dass zwischen der letzten Mieterhöhung (oder dem Einzug) und der Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete 12 Monate (mindestens!) liegen müssen.
Zu prüfen ist bei dieser Mieterhöhung zudem, ob der Vermieter die Kappungsgrenze beachtet hat. Ohne Zustimmung durch den Mieter wird die Mieterhöhung nicht wirksam. Sollte der Mieter die Unterschrift verweigern, hat der Vermieter eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht auf Zustimmung zu erheben.
Es ist also für den Mieter wichtig, das Mieterhöhungsverlangen prüfen zu lassen, um Kosten zu vermeiden. Denn der Mieter ist verpflichtet zuzustimmen, wenn die Mieterhöhung formell richtig. Ausgeschlossen ist die Mieterhöhung bei Vereinbarung einer Staffel- oder Indexmiete. Ebenfalls ist eine Erhöhung der Miete ausgeschlossen bei Vereinbarung einer Festmiete.
Weiterhin sieht der Gesetzgeber eine Möglichkeit der Mieterhöhung vor, wenn der Vermieter Modernisierungen am Mietobjekt vorgenommen hat. Hierfür ist erforderlich, dass der Vermieter bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die den Wohnwert erhöhen (§ 555b BGB). Die Veränderungen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen (§ 555c BGB). Aber auch in diesem Fall gibt es eine Beschränkung der möglichen Erhöhung auf elf Prozent der reinen Modernisierungsaufwendungen.