Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechungstendenz zugunsten von Mietern weiter ausgebaut. Insbesondere auf dem Gebiet der von den Mietern während der Mietzeit oder nach Mietende durchzuführenden Schönheitsreparaturen ist es schon lange Tendenz des Gerichtes, die Rechte der Mieter immer weiter zu stärken.
Denn was fast immer vergessen wird, das Gesetz sieht im Grundsatz vor, dass Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters sind. Nur haben die Vermieter irgendwann damit begonnen, nach und nach in den Mietverträgen diese immer mehr auf den Mieter überzuwälzen.
Da das Aushandeln von Mietverträgen aber meistens keine gleichberechtigten Vertragsverhandlungen sind, sondern der Vermieter vorformulierte Verträge verwendet, die der Mieter zu unterschreiben hat, unterliegen diese sogenannten Formularverträge und damit auch die Klauseln über Schönheitsreparaturen und deren Abgeltung der gesonderten, genauen und strengen Prüfung der Gerichte.
Nun hat der BGH die in den Formularverträgen oft zu findenden Abgeltungsklauseln gekippt, jedoch nur, sofern der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hat. Die Abgeltungsklauseln, die bei noch nicht fälliger Schönheitsreparatur auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind, dürfen sich nur auf den Zeitraum beziehen, in dem der Mieter tatsächlich in der Wohnung wohnt.
Übernimmt er eine unrenovierte Wohnung, dehnt sich der Zeitraum auf die Abwohnung des Vormieters aus. Das ist aus Sicht des BGH eine unwirksame, weil den Mieter über Gebühr benachteiligende Klausel.
Die Beweislast im Streitfalle, dass der Mieter eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, trägt allerdings der Mieter. An dieser Stelle ein praktischer Tipp: Bei Anmietung immer alles im Übergabeprotokoll festhalten. Dieses sollten Vermieter und Mieter unterschreiben, und es muss den Zustand der Wohnung bei Einzug festhalten. So können Unklarheiten von vorneherein vermieden werden.