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Mit gefälschter Ware am Zoll: Was Sie zur Rechtslage wissen sollten

Gerade im Urlaub ist die Versuchung groß, auf einem Basar ein günstiges Schnäppchen einzukaufen, das am Urlaubsort viel günstiger angeboten wird als im Fachhandel in Deutschland.

Gerade im Urlaub ist die Versuchung groß, auf einem Basar ein günstiges Schnäppchen einzukaufen, das am Urlaubsort viel günstiger angeboten wird als im Fachhandel in Deutschland. Aber spätestens bei der Einreise nach Deutschland stellt sich dann bei der Zollkontrolle die Frage, ob die gefälschte Rolex-Uhr oder das Deutschland-Trikot überhaupt eingeführt werden dürfen und ob sich der Käufer durch den Kauf gefälschter Markenprodukte strafbar gemacht hat.

Unabhängig davon, dass in einigen Urlaubsländern bereits der Kauf von gefälschter Markenware strafbar ist, kann die Einfuhr solcher Produkte nach Deutschland eine Abmahnung und Schadensersatzansprüche des Herstellers des Originalprodukts nach sich ziehen und unter Umständen sogar zu einem gerichtlichen Rechtsstreit führen.

Allerdings ist der private Einkauf eines gefälschten Markenartikels im Urlaub aus Sicht der deutschen Rechtsordnung keine Straftat. Der Urlauber muss daher normalerweise keine Strafanzeige befürchten. Wird der Urlauber aber bei der Einreise am Zoll mit gefälschter Markenware erwischt, wird in der Regel aber der Hersteller des Originalprodukts über den Vorfall informiert. Ob der Hersteller solcher Fälle verfolgt oder nicht, entscheidet er aber selbst. In vielen Fällen droht dem Urlauber aber ein Anwaltsschreiben mit entsprechenden Schadensersatzforderungen.

Problematisch wird es für den Urlauber vor allem dann, wenn er so viele gefälschte Markenprodukte einführt, dass eine gewerbliche Absicht unterstellt werden kann. Dann droht ihm auch in Deutschland eine Strafanzeige wegen Betrugs und Verstoßes gegen das Markengesetz und es wird teuer. In solchen Fällen sollte immer ein Rechtsanwalt zur Beratung und Vertretung eingeschaltet werden, da die Rechtsverteidigung sehr umfassend und kompliziert ist.

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