Unter dem Begriff des immateriellen Vorbehaltes wird das Recht verstanden, auch noch in Zukunft derzeit ggf. noch unbekannte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche stellen zu können. Bedeutung hat dieser Rechtsbegriff insbesondere bei der Abwicklung von Unfallschäden mit Personenschaden.
Es handelt sich sozusagen um eine Art Kombination aus schriftlichem Anerkenntnis der Schadenseintrittspflicht, auch für die Zukunft, unter Verzicht der Erhebung von Verjährungseinreden durch den Gegner. Dies sollte stets in entsprechenden Fällen bereits außergerichtlich eingefordert, im Übrigen eingeklagt werden, wenn bereits jetzt absehbar ist, dass auch in Zukunft bisher noch nicht bezifferbare Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen werden.
Typische Verletzungsbeispiele, die gleichsam prädestiniert für die Erforderlichkeit einer Sicherung des immateriellen Vorbehalts sprechen, sind zum Beispiel schwere, komplizierte knöcherne Verletzungen bzw. Brüche, Zahnverluste (da auch Implantate in der Regel eine begrenzte Lebensdauer haben), gravierende auch optisch beeinträchtigende Narbenverletzungen mit absehbarer Erforderlichkeit kosmetischer Operationen u.a.. All diese Verletzungen lassen Spätfolgen befürchten.
Gerne versuchen gegnerische (insbesondere KFZ-) Haftpflichtversicherungen immer wieder im Rahmen von Unfallabwicklungen mit Personenschäden, wenn überhaupt den Geschädigten mit einem halbherzigen Betragsangebot als Schmerzensgeld abzuspeisen, zugleich aber vom Geschädigten eine schriftliche Erklärung abzuverlangen, dass damit alle Forderungen aus dem Schadensereignis abgegolten gelten sollen.
Hiervon ist grundsätzlich dringend abzuraten; denn i. d. R. liegen die Schmerzensgeldangebote (weit) unterhalb dessen, was der Geschädigte in seinem konkreten Einzelfall (!) zu erwarten hätte. Außerdem wären dann Nachforderungen gleich welcher Art für den Geschädigte ausgeschlossen.