Tritt der Erbfall ein, kommt es häufiger als zu Lebzeiten des Erblassers erwartet zu Konflikten zwischen den Beteiligten. Zum Beispiel zwischen den Geschwistern in Erbengemeinschaft, zwischen den Pflichtteilsberechtigten und dem Erben, den Erben und Vermächtnisnehmern oder über die Unternehmensnachfolge, Verjährungsfragen oder die Versteigerung des Nachlassvermögens.
Mediation könnte den Streitenden helfen. § 1 Abs. des Mediationsgesetzes definiert die Mediation als "vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Beteiligten mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung eines Konfliktes anstreben". Eine Mediation kann so ablaufen, dass sich alle Beteiligten mit der Mediatorin an einen Tisch setzen. Ist dieses Zusammensetzen für die zerstrittenen Beteiligten nicht vorstellbar, kann die Mediatorin auch mit den Beteiligten abwechselnd Einzelgespräche führen.
Möchte der Erblasser nicht, dass sich seine Erben streiten, hat er bereits zu seinen Lebzeiten die Möglichkeit, durch eine Mediationsklausel Streitigkeiten seiner Erben zu vermeiden oder wenigstens zu reduzieren. Eine gesetzliche erbrechtliche Regelung gibt es dafür zwar nicht. Aber jedenfalls bei einem zwischen Erblasser und Erben geschlossenen Erbvertrag kann diese Bindungswirkung entfalten. Denkbar wäre auch, dass der Erblasser den Erben oder anderweitig Begünstigten auferlegt, vor dem Rechtsweg über ihre Streitigkeit eine Mediation durchzuführen. Bei einem bereits anhängigen Rechtsstreit kann das Gericht für die Dauer einer Mediation das Ruhen des Verfahrens anordnen.