In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rostock stritten Betriebsrat und Geschäftsführung um die Frage, ob der Betriebsrat mitbestimmen dürfe, wenn der Arbeitgeber eine Video-Kamera-Attrappe an der Außenwand des Firmengebäudes anbringen lassen wollte, um das subjektive Sicherheitsgefühl der Besucher des Gebäudes zu stärken.
Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, dass hier ein mitbestimmungspflichtiger Sachverhalt aus § 87 Nr. 6 BetrVG vorliege. Demnach ist der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt, bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Während das Arbeitsgericht die Ansicht vertrat, dass eine Betroffenheit der Vorschrift möglich sei, weil verschiedentlich in der Literatur die Ansicht vertreten worden sei, dass auch eine Kamera-Attrappe einen Überwachungsdruck erzeuge, lehnte das Landesarbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats ab.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Überwachung des Arbeitnehmers mit einer Attrappe schon objektiv nicht möglich sei. Die Videokamera-Attrappe diene anderen Zwecken als der Kontrolle der Arbeitnehmer. Daher sei das Recht des Betriebsrats nicht betroffen. Auch sonst sei keine weitere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Betriebsrats ersichtlich (vgl. Beschluss des LAG Rostock vom 12.11.2014, 3 TaBV 5/14).