Beinahe zeitgleich mit dem tragischen Skiunfall eines bekannten Politikers landete die Schadensersatzforderung einer Skiläuferin gegen einen Skiläufer, der sie umgefahren und erheblich verletzt hatte, vor Gericht. Dabei hatte die Skiläuferin an einer gut einsehbaren Stelle und unstreitig unter Einhaltung der FIS-Regeln auf der Piste angehalten, als ein talwärts fahrender Läufer die Kontrolle über seine Ski verlor und die Skiläuferin mit hoher Geschwindigkeit umfuhr. Sie erlitt dadurch erhebliche Verletzungen - unter anderem auch Kopfverletzungen. Ein klarer Fall mag die Skiläuferin im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung gedacht haben, wonach grundsätzlich der Talfahrende entsprechend nach den FIS-Regeln, auf der Piste stehende Mitläufer zu achten und Richtung und Geschwindigkeit so anzupassen hat, dass Gefährdungen für den Stehenden oder auch langsamer Vorausfahrenden ausgeschlossen sind. Damit gab sich das eingeschaltete Gericht OLG München mit Urteil vom 22.03.2012 Az. 8 U 3652/11 jedoch nicht so pauschal zufrieden und prüfte, ob und ggf. in welchem Umfang der Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten war.
Dabei stellte sich heraus, dass die Verletzte zumindest die Kopfverletzungen hätte vermeiden können, wenn sie zum Unfallzeitpunkt, also auf der Piste einen Skihelm getragen hätte. Hierzu führt das Gericht weiter aus, dass zwar am Unfallort wie auf fast allen anderen europäischen Skipisten zumindest für Erwachsene keine Helmpflicht besteht, aber durch die veränderten Verhaltensweisen Sportler immer häufiger schützende Ausrüstung einsetzen. Da das Tragen eines Skihelms erfahrungsgemäß einen nicht unerheblichen Schutz gegen Kopfverletzungen garantiert und vorliegend die Kopfverletzung bei Tragen eines Skihelms nicht eingetreten wäre, hätte die Skifahrerin unter Berücksichtigung der ihr selber gegenüber bestehenden Obliegenheitpflicht zu ihrem Eigenschutz einen Skihelm tragen müssen.
Dies auch vor dem Hintergrund der ständig steigenden Zahl von Skiläufern auf den Pisten und der materialbedingt immer höheren Fahrgeschwindigkeiten. Vor diesem Hintergrund kommt nach Auffassung des OLG München dem Tragen eines Skihelms eine solch hohe Bedeutung zu, dass im vorliegenden Fall der Skiläuferin ein hälftiges Mitverschulden anzulasten sei, und sprach ihr daher nur 50 % des geltend gemachten Schadens zu.