Der Bundesgerichtshof Karlsruhe entschied, dass der Verkaufsprospekt aus dem dritten Börsengang fehlerhaft ist (Az. XI ZB 12/12). Der Prospekt habe Anleger getäuscht, indem verheimlicht wurde, dass bei einem möglichen Kursverlust der Sprint-Aktien das Risiko immer noch voll und ganz bei der Telekom liegt. 1999 behauptete die Telekom nämlich, das US-Telekommunikationsunternehmen Sprint verkauft zu haben. Dabei wurde es aber nur an ein Tochterunternehmen „weitergeschoben“. Damit täuschte das Unternehmen einen Buchgewinn in Höhe von 8,2 Milliarden Euro vor.
Als die T-Aktie 2001 regelrecht abstürzte, klagten sehr viele Anleger einige Jahre später. Insgesamt wurden über 17.000 Klagen eingereicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies im Musterentscheid die Klage allerdings ab. Die Begründung: Die Telekom habe nichts falsch gemacht, da bilanzkundige Anlieger wüssten, was bei der Telekom gespielt werde. Der Fall ging zum Bundesgerichtshof Karlsruhe, der dann einen Prospektfehler feststellte.
Muss die Telekom jetzt also jedem Telekom-Anleger Schadensersatz zahlen? „Nicht unbedingt, denn das Oberlandesgericht Frankfurt wird entscheiden müssen, ob der Prospektfehler die Telekom tatsächlich dazu verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten“, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Modla. Laut Schätzungen könnte die Telekom insgesamt bis zu 170 Millionen Euro Schadensersatz leisten müssen. Falls das Oberlandesgericht Frankfurt zu dem Schluss kommt, dass die Telekom den Prospektfehler zu verantworten hat, muss über Höhe der Entschädigung der über 17.000 Kläger vor dem Landgericht Frankfurt entschieden werden.