Ein Kostenvoranschlag kann verschiedene Bedeutung haben. Nach § 650 I BGB handelt es sich um eine unverbindliche, fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Verbindlich ist ein vorab genannter Preis nur, wenn der Unternehmer ein Angebot erstellt oder wenn ein Festpreis vereinbart wird. Typischer Fall eines Kostenvoranschlags ist das vom Unternehmer aufgrund geschätzter Massen mit Einheitspreisen versehene sogenannte Angebot. Wenn die Parteien einen ca. Preis vereinbaren, liegt regelmäßig ein Kostenvoranschlag vor. Wenn dagegen die Endsumme des Kostenvoranschlags Vertragsinhalt geworden ist, liegt in Wahrheit ein Pauschalvertrag vor, auf den § 650 I BGB keine Anwendung finden kann.
Ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags zu erwarten, ergibt sich also im Laufe der Ausführung, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, hat der Unternehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich anzuzeigen (§ 650 II BGB). Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu, wobei der Unternehmer nur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen kann. Wenn der Auftraggeber die Überschreitung kannte oder sie gar auf seinen Weisungen beruhte, besteht kein Kündigungsrecht. Wird eine wesentlich andere Leistung vereinbart und ausgeführt als angeschlagen, besteht auch keine Bindung mehr an den Kostenanschlag und kein Kündigungsrecht des Auftraggebers. Wann eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags anzunehmen ist, ist im Einzelfall zu ermitteln.
Als Regel sollte gelten, dass die Rechnung den Kostenvoranschlag um 15 % überschreiten kann. Solange nicht schriftlich Pauschalpreis vereinbart worden ist, schützt ein Kostenvoranschlag nur bedingt vor Kostensteigerungen. Welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn der Unternehmer dem Besteller nicht unverzüglich Anzeige macht, dass das Werk nicht ohne wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist oder der Besteller trotz angezeigter Überschreitung des Kostenanschlags am Vertrag festhält, ist umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass dem Unternehmer in diesem Fall nur ein Anspruch in Höhe des Kostenvoranschlags zuzüglich dessen zulässiger Überschreitung zusteht. Der Aufschlag wird teilweise mit 10 %, teilweise mit 25 % angenommen.