Auf Wunsch vieler Mitglieder eines Vereins, der u. a. in einer seiner Sporthallen Geräte- und Ausdauertraining anbot, beschloss die Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme das Verbot des Tragens von Muskelshirts und ärmellosen Oberteilen für seine männlichen Aktiven. Ein Vereinsmitglied widersetzte sich diesem Beschluss und wurde nach wiederholten Verstößen und Abmahnungen u. a. von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen.
Hiergegen setzte es sich mit einer Klage vor dem zuständigen Landgericht zur Wehr und forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 €, da der beklagte Verein mit seinem Beschluss und dessen Durchsetzung rechtswidrig und schwerwiegend in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen habe.
Das angerufene Gericht bejahte zwar grundsätzlich bei einem schwerwiegenden deliktischen Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens - hier Schmerzensgeld - sah aber in der vom Verein beschlossenen Kleiderordnung und dessen Durchsetzung keinen solchen schwerwiegenden Eingriff.
In seiner Begründung verwies das Gericht u.a. zunächst auf die Vereinsautonomie des Beklagten, der sich der Kläger mit Vereinsbeitritt unterworfen habe, und gab dem Verein einen weiten Spielraum zur Schaffung der für die Vereinsmitglieder bindenden Regelungen. Bei Abwägung der Angemessenheit der Vereinsregelung und des Persönlichkeitsrechtes des Klägers überwiege das Vereinsinteresse bei Weitem allein schon deswegen, weil der Kläger jederzeit aus dem Verein austreten und sich einem anderen Verein anschließen könne.
Ein besonderes Interesse, Mitglied gerade beim Beklagten zu sein, sei nicht erkennbar. Die vom Kläger angeführten sozialen Kontakte wären ohne Probleme fortzuführen, er müsse sich lediglich an die Kleiderordnung halten. Es sei schlechterdings nicht einleuchtend, warum dies dem Kläger nicht zuzumuten sei. Im Übrigen sei das beim Beklagten vom Kläger durchgeführte Training in jedem anderen Fitnessstudio möglich.
Eine rechtswidrige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers habe nicht vorgelegen, ein Schmerzensgeldanspruch ist nach Auffassung des Gerichtes nicht erkennbar (LG Duisburg , 05.03.2015, 8 O 211/14). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.