Aktuelles aus Recht und Justiz

Nebentätigkeit führt bei erkranktem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst

Ein Beamter wurde zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er während seiner Erkrankung "regelmäßig in einer Tanzband" spielte.

Ein Beamter wurde zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er während seiner Erkrankung "regelmäßig in einer Tanzband" spielte. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig durch Beschluss vom 31.01.2014 (Az. 2 B 88.13) in letzter Instanz entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt.

Bei dem erkrankten Beamten handelte es sich um einen Regierungsobersekretär, der als Mitglied einer Tanz- und Showband eine genehmigte Nebentätigkeit ausübte. Er war berechtigt, in der Woche maximal acht Stunden zu musizieren. Im Krankheitsfall wurde ihm jedoch das Musizieren untersagt. Er hatte sich aber an das Verbot mehrfach nicht gehalten, so dass der Dienstherr die Nebentätigkeits-Genehmigung widerrief. Auch danach trat der Beamte während seiner Erkrankung "noch Dutzende Male mit seiner Band auf".

Der Dienstherr rief das Verwaltungsgericht Göttingen an, welches den Beamten daraufhin aus dem Dienst entfernte. Sowohl das Oberverwaltungsgericht Lüneburg als auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten die Entscheidung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein erkrankter Beamter alles Mögliche und Zumutbare tun müsse, um für "eine alsbaldige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit" zu sorgen. Dieses Ziel sei vorrangig "vor allen anderen Interessen", wozu insbesondere private Nebentätigkeiten gehören.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe ein erkrankter Beamter alles zu unterlassen, was die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit verzögern oder beeinträchtigen könnte (zuletzt: BVerwG Urteil vom 27.06.2013, Az. 2 A 2.12). "Die beharrliche Weigerung, dieser Dienstpflicht nachzukommen, sei ein besonders gravierendes Vergehen, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige", so die Leipziger Richter.

Homeoffice für Anwälte

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice