Immer noch wird die deutsche Bevölkerung in Massen-Abmahnaktionen wegen Filesharing oder Downloads kräftig zur Kasse gebeten. Besonders ärgerlich sind solche Abmahnungen dabei immer, wenn der Anschlussinhaber entweder vollkommen ahnungslos ist. Mit einem erfrischend kurzen Urteil vom 31.10.2013 (Az.: 155 C 9298/13) wischte nun das Amtsgericht eine Klage gegen einen Familienvater vom Tisch, letztendlich, weil nicht nachweisbar war, dass er den Internetanschluss selbst genutzt hatte, wenn auch Familienmitglieder den Anschluss benutzt haben konnten.
Ähnlich kurz und überzeugend auch Amtsgericht Hamburg-Mitte, Urteil vom 10. Juni 2014, Az. 25b C 431/13, das die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG zugunsten eines Hotels heranzog, dessen Gäste den Anschluss benutzt hatten. Konkret gelten folgende generelle Empfehlungen im Falle einer Abmahnung: Niemals vorschnell irgendetwas zugeben und besondere Vorsicht am Telefon. Sie wollen ja der Gegenseite nicht helfen.
Vorsicht böse Falle bei Unterlassungserklärung: Denklogisch ist es nicht möglich, etwas zu unterlassen, wenn man gar nicht weiß, wie es ursprünglich getan wurde. Wer eine Verpflichtung zur Unterlassung freiwillig auf sich nimmt, gibt dadurch indirekt bereits zu, etwas getan zu haben. Dann kommt auch keine Unterlassungserklärung infrage. In solchen Fällen sollte man schlicht die Vorwürfe einfach nur bestreiten. Man kann allenfalls auch an eine modifizierte (abgeänderte) Unterlassungserklärung denken. Häufig wird dabei hinzugesetzt der jeweilige Vorbehalt: Weiter wird formell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz im Falle eines Rechtsstreits dazu geschrieben. Wer vergleichsweise bezahlt, sollte sich versichern lassen, dass der Gegner Inhaber sämtlicher Rechte im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall ist. Sollten sich neue angebliche Rechteinhaber melden, müsste dieser Fall in dem Vergleich mit aufgenommen werden.
Sonst muss man damit rechnen, dass 100 weitere Komponisten aus der Top 100 Chart sich auch noch mit einem Rechtsanwalt melden werden, einer nach dem anderen. Hier die empfehlenswerten wesentlichen Verteidigungsmöglichkeiten und Strategien: Als Beklagter kann man die Kläger nach neuerer Rechtsprechung mit dem entsprechenden Vortrag vor Gericht relativ einfach beweisfällig stellen. Dabei kann man gegebenenfalls erfolgreich einwenden, den Internetanschluss selbst nicht genutzt zu haben. Schließlich sind nicht zuletzt auch die angegebenen Gegenstandswerte der verletzten Rechte vollkommen überzogen, was der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.