Bereits am 19. Februar 2016 wurde das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) verkündet. Kurze Zeit später, am 01. April 2016 trat das Gesetz bereits in Kraft – größtenteils. Explizit §§ 36, 37 VSBG sind jedoch erst ab dem 01. Februar 2017 gültig.
Weitere allgemeine Informationspflichten für Unternehmer
In § 36 VSBG sind die allgemeinen Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern geregelt. Gültig ist die dortige Regelung für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, wenn diese eine eigene Homepage betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.
Unternehmer sind nach § 36 Abs. 1 VSBG verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren durch eine Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen muss oder – wenn nicht – inwieweit er bereit ist, daran teilzunehmen. Ferner muss die Information für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich erfolgen. Vorausgesetzt, das Unternehmen nimmt teil, so ist es weiterhin dazu verpflichtet, die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Name, Anschrift und Webseite zu nennen und eine Erklärung darüber abzugeben, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Wo die erforderlichen Informationen genannt werden müssen, ist durch § 36 Abs. 2 VSBG definiert: Danach müssen bei Unternehmen, die eine Webseite betreiben, die Informationen auch auf selbiger zu finden sein. Bei Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen die Informationen dort stehen. Hierfür ist es sinnvoll, aber nicht verpflichtend, einen eigenen Unterpunkt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen. Ebenso kann es für den Verbraucher eine Vereinfachung sein, wenn die betreffende Passage auf Webseiten verlinkt wird.
Sonderregelungen
Wer als Unternehmer, der nach § 36 VSGB der allgemeinen Informationspflicht unterliegt, nicht am Streitbeilegungsverfahren teilnimmt, muss – ebenso wie die Unternehmer, die teilnehmen – neben der Erklärung einen klickbaren Link zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher bereitstellen (vgl. Oberlandesgericht München, 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16).
Wer Unternehmer ist und vor dem 31. Dezember 2016 weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat, der ist nach § 36 Abs. 3 VSBG nicht von der allgemeinen Informationspflicht betroffen.
Regelungen für bereits bestehende Streitfälle
Liegt bereits ein Streitfall zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vor – gleich, ob dieser gemäß §36 VSBG von der allgemeinen Informationspflicht betroffen ist oder nicht – oder kann der Streitfall nicht geklärt werden, so verpflichtet § 37 Abs. 1 VSBG den Unternehmer dazu, den Verbraucher über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Diese Informationspflicht umfasst ebenfalls die Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie einer unternehmerseitige Erklärung, ob er verpflichtet oder wenigstens bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Form der Information und Erklärung ist durch § 37 Abs. 2 vorgegeben: Sie muss in Textform erfolgen.