Wer als Arbeitnehmer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist, hat einen Anspruch auf Krankengeld. In den sogenannten Folgebescheinigungen wird regelmäßig ein Termin eingetragen, zu dem die Arbeitsunfähigkeit (vorläufig) enden soll, z. B. am 28.07. Ging der Arbeitnehmer jetzt erst am Folgetag des Endes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - im Beispiel am 29.07.- zum Arzt, konnte das dazu führen, dass der Anspruch auf Krankengeld entfallen ist. Das hat das Bundessozialgericht zuletzt durch eine Entscheidung vom 16.12.2014, B1 KR31/14, bekräftigt.
Es war damit notwendig, eine Folgebescheinigung spätestens am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu besorgen. Diese Problematik wird durch das am 11.06.2015 verabschiedete Versorgungsstärkungsgesetz, das ab 01.08.2015 in Kraft tritt, behoben. Es ist ausreichend, wenn die neue Folgebescheinigung am Folgetag ausgestellt wird, im Beispiel also am 29.07. Es empfiehlt sich aber grundsätzlich, nicht bis zum Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu warten, denn der behandelnde Arzt könnte auch einmal am Folgetag nicht erreichbar sein. 2. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat durch eine Entscheidung vom 16.04.2015,L 5 KR 254/14, ein anderes Problem beim Krankengeldbezug gelöst.
Wenn der Arzt die Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" bescheinigte und gleichzeitig einen nächsten Termin zur Wiedervorstellung angeführt hatte, war es Praxis einiger Versicherer das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des vermerkten Termins anzunehmen und die Weiterzahlung von Krankengeld ab zu lehnen. Das LSG hat klargestellt, dass bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" die Dauer eben gerade nicht absehbar sei und die Nennung eines Termins für eine Wiedervorstellung oder Begutachtung nicht zum Wegfall von Krankengeld führen könne.