Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 30.06.2015 Änderungen bzw. Verbesserungen im Rahmen der Umsetzung des Mindestlohngesetzes angekündigt. Konkret kündigt das Ministerium an, die zum MiLoG ergangenen Verordnungen zu ändern. Konkret geht es um folgende Anpassungen bzw. Veränderungen:
Im Rahmen der Auftraggeberhaftung erfolgt die Klarstellung, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftung wie auch bei der Frage von Bußgeldvorschriften ein eingeschränkter Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird. Voraussetzung für eine Haftung des Auftraggebers ist demnach, dass dieser eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben hat. Eine weitere Änderung betrifft die Aufzeichnungspflichten gemäß § 17 MilLoG. Die hierzu erlassene Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung sieht die Absenkung des Schwellenwertes für die Aufzeichnungspflicht von grds. 2958 EUR auf 2000 EUR im Monat vor. Hierbei wird klargestellt, dass aus dem Gehalt von mindestens 2000 EUR brutto pro Monat das Nettogehalt in den letzten zwölf Monaten abgerechnet und ausbezahlt wurde. Ausnahmen gelten für saisonale Beschäftigungsverhältnisse.
Im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes kann zudem erleichtert von den Höchstarbeitszeiten gemäß § 3 ArbZG abgewichen werden. Als weitere wichtige Änderung sehen die Vorschläge des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, dass die von den Arbeitgebern vorzunehmenden Aufzeichnungen zukünftig nicht mehr vom Zoll überprüft werden sollen, sondern durch die hierfür zuständigen Behörden. In diesem Zusammenhang sollen die Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von Familienangehörigen gänzlich entfallen.