Der Kläger – langjähriges und aktives Mitglied eines Tennisvereins – nahm auf der Anlage seines Vereins an einem Tennisturnier teil und zog sich bei einem Sturz so erhebliche Verletzungen zu, dass er mit Hinweis auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch seinen Verein von diesem Schadensersatz aus verschiedenen Positionen in Höhe von etwa 25.000 Euro forderte. Gespielt wurde auf einem seit vielen Jahren dem Kläger bekannten und unveränderten Platz der Anlage.
Zum Unfallzeitpunkt spielte der Kläger auf der Platzhälfte ,die zum dahinter und höher liegenden Platz durch eine etwa 0,45 m hohe Betonstützmauer abgetrennt war, auf der auch ein Ballfangzaun angebracht war. Das rückwärtige Spielfeldende war 7 m von der Stützmauer entfernt, nach Vorgabe des Fachverbandes muss dieser Abstand als Auslauffläche mindestens 6,40 m betragen. Zum Unfall kam es, als der Kläger rückwärtslaufend einen hochspringenden Lob erreichen wollte, dabei mit dem Brustkorb auf die Kante der Stützmauer fiel und sich u.a. drei Rippen brach.
Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lehnte das Gericht zugunsten des Vereins vollumfänglich ab. Nach Auffassung des Gerichtes ist es schon fraglich, ob überhaupt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegeben war. So diente der Betonsockel mit aufgebrachtem Ballfangzaun erkennbar nicht zur Spielfeldabgrenzung, sondern zur Abstützung und Abgrenzung zum angrenzenden Tennisplatz. Auch entsprach der Abstand Spielfeldende zu Betonsockel der vom Fachverband vorgegebenen Auslauffläche.
Letztlich ließ das Gericht die Frage einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht jedoch offen, weil es von einem solch hohen Maß an Mitverschulden des Klägers ausging, dass eine etwaige Haftung des beklagten Vereins vollumfänglich dahinter zurücktreten musste. Der Kläger spielte seit vielen Jahren beim Beklagten aktiv Tennis, er war mit den Örtlichkeiten umfassend vertraut, im Übrigen waren Stützmauer und Ballfangzaun nicht zu übersehen. Der Kläger hätte seine Spielweise im Hinblick auf das Hindernis einstellen müssen. Mit seinem Verhalten hat er den Unfall allein verschuldet. Nach Rücknahme der vom Kläger eingelegten Berufung ist das Urteil nunmehr rechtskräftig. Landgericht Aachen, 29.09.2009, 10 O 493/08