(für lo-recht.de)
Im Schulalltag ergeben sich regelmäßig Situationen, in denen Schüler ihr Handy unerlaubt benutzen und ein Lehrer dieses einzieht. Meist wird dem Schüler mitgeteilt, dass er sich das Gerät am Ende des Schultages abholen kann. Vereinzelt bestimmen die Lehrer, dass die Eltern das Handy abzuholen haben.
Ein generelles Verbot, das Handy mit in die Schule zu bringen, ist nicht zulässig. Allerdings kann die Schule bestimmen, dass während des Unterrichtes das Handy ausgeschaltet wird. Zulässig wäre auch, die Handynutzung in den Pausen einzuschränken. Bei Verstoß gegen die Anweisungen bzw. die Schulordnung ist der jeweilige Lehrer berechtigt, Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Solche Ordnungsmaßnahmen können auch die Wegnahme des Handys sein.
Ein "Wegnahmerecht" besteht allerdings nur dann, wenn ein Verstoß gegen die geltenden Regeln vorliegt. Die reine Tatsache, dass ein Handy mitgeführt wird, reicht hierfür nicht aus. Zudem ist der Lehrer verpflichtet, das Handy dem Schüler umgehend zurückzugeben. Der Lehrer hat grundsätzlich kein Recht, das Handy zu behalten.
Auch besteht kein Recht, das Handy zu kontrollieren, also sich anzuschauen, welche Nachrichten oder Inhalte sich auf dem Gerät befinden. Das Handy ist und bleibt Eigentum des Schülers. Die Verpflichtung zur Herausgabe ergibt sich aus § 985 BGB.
Erfolgt eine Herausgabe nicht, liegt strafrechtlich unter Umständen sogar eine Unterschlagung vor. In Einzelfällen kann es als pädagogische Maßnahme durchaus berechtigt sein, das Gerät nur an den gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Dies wäre sicherlich in den Fällen gerechtfertigt, womit dem Handy ein Betrugsversuch bei Arbeiten erfolgte oder verbotenes Material mit dem Handy verbreitet wird.