In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber nicht rauchende Arbeitnehmer im Betrieb vor Tabakrauch und den gesundheitlichen Folgen des Rauchens zu schützen hat. Wie der Arbeitgeber diesen Schutz in der Praxis konkret umzusetzen hat, gibt der Gesetzgeber jedoch nicht vor. Je nach Einzelfall kann der Arbeitgeber aber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot erlassen. Dies gilt zumindest dann, wenn ein Arbeitnehmer sich über die Belästigung durch Raucher am Arbeitsplatz beschwert.
Laut der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss der Arbeitgeber bei der Umsetzung des Nichtraucherschutzes den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BAG, Urteil vom 19. 1. 1999 - 1 AZR 499/98). So müsse laut BAG auch das Persönlichkeitsrecht der Raucher berücksichtigt werden. Ein generelles Verbot oder eine Beschränkung auf Raucherzonen greift nach Auffassung des BAG nämlich in die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Maßnahmen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung des Nichtraucherschutzes ergreift müssen daher geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen, nämlich nicht rauchende Arbeitnehmer während des Aufenthalts im Betrieb vor gesundheitlichen Gefährdungen und Belästigungen durch Passivrauchen zu schützen.
Für eine Regelung zum Nichtraucherschutz muss der Arbeitgeber auch den Betriebsrat miteinbeziehen, sofern der Betrieb über einen solchen verfügt. Denn § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gesteht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb zu und somit auch dann, wenn eine Regelung über das Rauchen im Betrieb getroffen werden soll. Wie der Nichtraucherschutz dann konkret im Betrieb umgesetzt wird, ist gesetzlich nicht geregelt und auch durch die Rechtsprechung des BAG nicht definiert. Der Arbeitgeber kann daher Raucherzonen oder Raucherräume einrichten oder die Arbeitnehmer auf Nichtraucher- und Raucher-Arbeitsplätze einteilen. Entscheidend ist, ob das Ziel des Nichtraucherschutzes im Betrieb mit angemessenen Mitteln erreicht wird.