Durch ein aktuelles Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, (Az. C-487/12; 18.09.2014) zeichnen sich bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen verheerende Auswirkungen für den deutschen Binnenmarkt ab. Infolge des Urteils darf ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt nicht auf Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten erstreckt werden.
Das neue deutsche Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) ist in Deutschland am 16.08.2014 in Kraft getreten. Nach § 1 MiLoG (Mindestlohn) besteht Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Die Höhe des Mindestlohns beträgt konkret ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Konsequenzen des Urteils und die Auswirkung auf die Marktsituation bei öffentlichen Aufträgen stellen sich dar wie folgt:
Der deutsche Unternehmer mit Sitz in Deutschland ist durch das Mindestlohngesetz bei sämtlichen öffentlichen ausschreibungspflichtigen Aufträgen gezwungen, den Mindestlohn bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Ein Unternehmer mit Sitz im europäischen Ausland, der auf dasselbe Gebot bietet, braucht sich um den deutschen Mindestlohn nicht kümmern.
Da der Preis und die vorgelegte Kalkulation nun einmal das Hauptkriterium ist, nach dem die Gebote bewertet und zugeteilt werden, wird der sauber kalkulierende deutsche Unternehmer in Zukunft immer systematisch unterliegen. Der deutsche Gesetzgeber bevorzugt somit durch den deutschen zwingenden Mindestlohn im öffentlichen Biet-, Vergabe bzw. Auslobungsverfahren automatisch die Gebote von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit geringeren Mindestlohnstandards. Er macht also letztendlich damit den gesamten inländischen Bietermarkt für öffentliche Aufträge kaputt, was geschätzten 6 Prozent des gesamten Bruttoinlandsprodukts bzw. rund 500 Milliarden Euro entspricht.
Auch wenn das das Letzte gewesen sein mag, an das der deutsche Gesetzgeber gedacht haben mag, so ist hier wohl wieder unverzüglich erhebliche gesetzgeberische Arbeit angesagt, um derartige Ungerechtigkeiten zulasten der deutschen Unternehmer wieder auszugleichen. Ein praktisch denkbarer Ausweg für deutsche Unternehmer wäre, Gebote in Zukunft ebenfalls von ausländischen Tochterfirmen aus zu kalkulieren und abzugeben. Dadurch wird zwar der deutsche Mindestlohn unterlaufen, aber der europäische Wettbewerb kann wohl nur so wieder hergestellt werden.