Ein fehlerhaftes Impressum einer geschäftsmäßigen Homepage birgt das Risiko kostenintensiver Abmahnungen. Daher sollte auf die Gestaltung der Angaben besonderen Wert gelegt werden. Obwohl die Rechtsanlage an sich relativ eindeutig ist, kommt es immer wieder vor den Gerichten zu Streit über die Frage, zu welchen Kontaktangaben der Betreiber einer geschäftsmäßigen Homepage verpflichtet ist.
Viele Betreiber derartiger Homepages, die häufig so genannte Massengeschäfte mit Verbrauchern betreiben, versuchen, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme insoweit zu begrenzen, dass die Anfragen möglichst nicht per einfacher E-Mail erfolgen, um die zeitaufwendige Bearbeitung derartiger E-Mails zu vermeiden. Aus diesem Grunde versuchen die Betreiber im Impressum häufig auf die Angabe einer E-Mail-Adresse verzichtet.
Dies führt dann regelmäßig zu Abmahnungen und Gerichtsverfahren. Dies ist jedoch nach der eindeutigen Regelung im Telemediengesetz (TMG) nicht zulässig. Das Gesetz verlangt eindeutige Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (...) ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Aufgrund der eindeutigen Regelung verurteilte das Kammergericht Berlin einen Betreiber einer derartigen Homepage nun zur Unterlassung. Das Gericht stellte fest, dass aufgrund der eindeutigen Regelung eine E-Mail-Adresse angegeben werden müsse. Diese Pflicht könne nicht durch die Angabe einer Telefaxnummer, einer einfachen Telefonnummer oder der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels eines Online-Formulars ersetzt werden (vgl. KG Berlin vom 07.05.2013, 5 U 32/12).