Bei Kraftfahrzeugschäden infolge eines Unfalls ist anerkannt, dass dem Kfz-Eigentümer, dessen Kfz in der Werkstatt repariert wird, für die Zeit der Nichtverfügbarkeit des Kfz über die Entschädigung wegen des Substanzschadens hinaus ein Anspruch für Nutzungsausfall oder Nutzungsbeschränkung zustehen kann.
Das Landgericht Itzehoe entschied in einem Verfahren mit Beschluss vom 25.03.2013, Az. 11 S 88/12, wo ein Wohnungseigentümer wegen Nichtnutzbarkeit seiner Ferienwohnung, die auf Auswirkungen vom Gemeinschaftseigentum zurückzuführen war, auf Nutzungsausfallentschädigung klagte, dass bei einer selbst genutzten Ferienwohnung kein Anspruch auf Entschädigung für den Nutzungsausfall besteht. Zur Begründung weist das Landgericht darauf hin, dass im Hinblick auf die mangelnde Nutzbarkeit von Wirtschaftsgütern über einen Substanzschaden hinaus auch eine Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen/-ausfall anfällt.
Dies aber nur bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer angewiesen ist, wie bei einem Kfz. Selbes komme für die selbst genutzte Eigentumswohnung in Betracht. Die selbst genutzte Ferienwohnung stelle dagegen eher Luxus dar und habe daher neben ihrer Substanz keinen weiteren messbaren wirtschaftlichen Wert. Dann scheidet die Entrichtung einer Nutzungsentschädigung aber aus. Die Entscheidung folgt der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur.
Soweit es sich um eine Ferienwohnung handelt, die nicht selbst genutzt wird, kann eine andere Entscheidung in Betracht kommen. Ein solcher Anspruch wäre aber keine Entschädigung für Nutzungsausfall/-beschränkung, sondern ginge auf Ausgleich für den nicht zu erzielenden Gewinn aus der Vermietung.