In der Praxis tauchen immer wieder Fälle auf, bei denen ein Ehegatte im Zuge einer Trennung mehr oder weniger freiwillig „das Feld räumt“ und dem anderen Ehegatten die gemeinschaftlich gehörende oder aber auch im Alleineigentum stehende Immobilie jedenfalls vorläufig zur alleinigen Nutzung überlässt.
Für solche Fälle besteht unabhängig davon, ob der Auszug freiwillig oder unfreiwillig erfolgte, ein Nutzungsentschädigungsanspruch. Soweit die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung begehrt wird, richtet sich der Anspruch nach herrschender Meinung nach § 1361 b III S. 2 BGB, wobei als Ehewohnung jede Räumlichkeit zu betrachten ist, die während der Ehe beiden Ehegatten als gemeinsame Unterkunft gedient hat oder die zu diesem Zweck nach den Einzelfallumständen bestimmt gewesen ist.
Der Nutzungsentschädigungsanspruch besteht, soweit dies der Billigkeit entspricht. Bei den Billigkeitsgesichtspunkten findet sowohl die Einkommenssituation beider Eheleute als auch der objektive Nutzungswert der Ehewohnung, gemessen an der ortsüblichen Kaltmiete, Berücksichtigung. Im Prozessfall ist das Familiengericht zuständig.
Der nacheheliche Nutzungsentschädigungsanspruch bei einer gemeinsamen Immobilie richtet sich nach herrschender Meinung nach § 745 II BGB und ist gesondert geltend zu machen, darf also nicht zugleich mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361 b III S. 2 BGB geltend gemacht werden. Gleichwohl ist für den nachehelichen Nutungsentschädigungsanspruch für eine gemeinsame Immobilie als so genannte sonstige Familiensache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG im Streitfall das Familiengericht zuständig.