Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-Rhein-Westfalen hatte sich in drei Berufungsverfahren mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages auseinanderzusetzen, welcher als Grundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages dient.
Das Gericht kam dabei zu den Entscheidungen, dass dieser verfassungsgemäß ist (Urteil vom 12.03.2015 Az. 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14). Wie bereits andere Verwaltungsgerichte in der ersten Instanz entschieden haben, vertritt auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-Rhein-Westfalen die Auffassung, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handele, welche in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen würde. Es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag vielmehr um einen Beitrag, der durch die Länder geregelt werden könne.
Darüber hinaus vertritt das Gericht die Ansicht, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlich-rechtlichen Programme. Nach der Auffassung des Gerichts ist die Bindung des Rundfunkbeitrages an das Unterhalten einer Wohnung auch deshalb rechtmäßig, weil regelmäßig die Programme in entsprechenden Räumlichkeiten empfangen werden. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung der Rundfunkordnung.
Das Gericht ist ebenfalls der Ansicht, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für eventuelle Härtefälle die Möglichkeit der Befreiung von dem Rundfunkbeitrag vorsehe. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege auch deshalb nicht vor, weil bzgl. der Höhe des Beitrages eine Staffelung für Betriebsstätten nach Beschäftigtenanzahl bestehe. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurde vom Gericht abgelehnt.