Als Obliegenheit bezeichnet man im Versicherungsrecht eine Verhaltensvorschrift, welche insbesondere in den Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertrag geregelt ist. Es wird zwischen vorvertraglichen Obliegenheiten (insb. vorvertragliche Anzeige- bzw. Auskunftspflichten eines Versicherungsnehmers).
Bei Verletzung einer Obliegenheit wird der Versicherer gegebenenfalls von einer Leistungsverpflichtung frei. Als Beispiel ein häufiger Fall aus dem Verkehrsrecht: Im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille und höher wird ein KFZ-Unfall verursacht. Allein aufgrund des Alkoholkonsums wird das Verschulden unterstellt. Die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung wird gegenüber dem Geschädigten im Außenverhältnis zwar die Schadensregulierung vornehmen müssen (Pflichtversicherungsverhältnis); sie kann aber im Innenverhältnis Regress vom eigenen Versicherungsnehmer in Höhe des regulierten Schadens verlangen.
Auch bei nicht unter Alkoholeinfluss verursachten Unfällen kann insbesondere wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort als vertragliche Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit der KFZ-Versicherung im Innenverhältnis eintreten. In der Rechtsprechung werden auch vom Verschuldensgrad abhängige Abstufungen vorgenommen.
Bei einfach fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherer voll leistungspflichtig. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung und Kausalität (= die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung war ursächlich für Eintritt/Umfang des Schadens) bleibt der Versicherer teilweise leistungspflichtig, siehe § 22 II S. 2 VVG. Bei Vorsatz besteht grundsätzlich Leistungsfreiheit des Versicherers.