Bars und Cafés, Kneipen und Restaurants, Hotels und Pensionen. Überall gibt es nunmehr W-LAN, also ein Netzwerk für den Internetzugang, welches für jedermann nutzbar ist und frei geteilt wird oder ausnahmsweise mit einem Zugangscode verschlüsselt ist. Aber für die Betreiber war es immer ein gefährliches Spiel, dem Kunden das Netzwerk bereitzustellen, da es fast nicht mehr anders geht und auf der anderen Seite nicht als Störer in Haftung genommen zu werden, wegen eines illegalen Downloads eines Kunden.
Das Gesetz und die Rechtsprechung haben jedoch nicht anders entscheiden können, denn die Störerhaftung gab (zumeist) keine andere Lösung vor, jedenfalls war die Rechtslage nicht klar genug in Bezug auf ein öffentliches Netzwerk. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 (Az.: I ZR 121/08) gilt in Deutschland die Störerhaftung. Dies hat sich seit dem 27.Juli 2016 aber grundlegend geändert. Das sog. Providerprivileg gilt jetzt insgesamt. Mit dem am 28. Juli 2016 in Kraft getretenem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ soll die Rechtsunsicherheit beseitigt werden. Mit vergleichsweise wenig Vorkehrungen und technischen Sicherungen sollen ab jetzt Private aber auch Unternehmer ihren Gästen WLAN anbieten können, ohne nachfolgend kostenpflichtige Abmahnungen von Urheberrechtsinhabern im Briefkasten finden zu müssen.
Ganz so glasklar ist die neue Regelung aber keinesfalls. Lädt ein Dritter also urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme oder Musik über das offene WLAN herunter oder verbreitet es über Tauschbörsen, drohen nach wie vor Abmahnungen durch die Rechteinhaber, sog. Unterlassungsansprüche. Davor kann man sich nur mithilfe eines geschützten Netzwerks bewahren, jedenfalls so lange, wie ein Gericht den Umstand der Haftung geklärt hat, denn dies hat der Gesetzgeber leider zu regeln versäumt.