Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 24.01.2014 - Az K 862/13.KO - entschieden, dass eine Ruhestandsbeamtin selbst dann, wenn sie erst nach Jahren vom Tod des geschiedenen Ehemannes erfährt, die weitere Kürzung des Ruhegehaltes nur auf Antrag und nur für die Zukunft abwenden kann. "Deshalb sei es ratsam, sich auch bei einer Ehescheidung über die persönlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehepartners auf dem Laufenden zu halten."
Die auf Anpassung klagende Ruhestandsbeamtin war 1981 geschieden worden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden Anwartschaften in Höhe von 145,30 DM monatlich auf den geschiedenen Ehemann übertragen. Im Jahre 2003 wurde das Ruhegehalt der Klägerin bei Eintritt in den Ruhestand dementsprechend gekürzt. Erst im August 2012 hatte die Klägerin erfahren, dass ihr geschiedener Ehemann bereits im Mai 2007 verstorben war, was sie dem beklagten Land mitteilte. Darüber hinaus stellte sie den Antrag, ihr die Kürzungsbeträge für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.08.2012 zu erstatten, weil das beklagte Land um die Beträge ungerechtfertigt bereichert sei.
Das beklagte lehnt den Antrag ab, weil das Gesetz "eine Anpassung der Kürzung erst ab dem ersten Tag des auf die entsprechende Antragstellung folgenden Monats" zulasse. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren begründet die Klägerin ihre Klage damit, dass ihr verstorbener Ehemann bis zu seinem Tod noch keine Rente bezogen habe und somit dessen Rentenkonto die Kürzungsbeträge noch nicht gutgeschrieben worden seien. Das Gericht beruft sich in seiner Begründung auf die eindeutige Gesetzeslage und führt aus, dass das Gesetz im Falle des Todes des Ausgleichsberechtigten vorsehe, dass eine Anpassung nur auf Antrag und erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat möglich sei. Der Einwand der Klägerin, dass sie erst Jahre später vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erfahren habe, sei ohne Belang. Denn im Versorgungsausgleichsgesetz sei ebenfalls geregelt, dass sich die Ehegatten sowie ihre Hinterbliebenen und Erben verpflichten, "einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Im Fall einer Verletzung dieser Pflichten bestünden insoweit möglicherweise Regressansprüche." Auch greife der Einwand der Klägerin, dass das beklagte Land um die einbehaltenen Kürzungsbeträge ungerechtfertigt bereichert sei, nicht. Denn dem Grundsatz nach sollen einbehaltene Beträge der Solidargemeinschaft zugutekommen, wenn - wie hier - keine Härteausgleichsregelung eingreife.