Aktuelles aus Recht und Justiz

Park- und Halteverbotsschilder: wer darf sie wo aufstellen?

FRAGE: Unser Nachbar werkelt seit ewigen Zeiten an seinem Haus herum. Der bequemeren Anfahrt auf seine Dauerbaustelle wegen hat er sich jetzt von irgendwoher ein Halteverbotsschild besorgt und es an der Straßeneinmündung genau vor unserem Anwesen aufgestellt, sodass wir nicht mehr vor dem eigenen Haus anhalten und parken dürfen. Wie können wir uns dagegen wehren?

ANTWORT: Erst einmal müssen Sie klären, ob die Aufstellung des „nachbarlichen“ Verkehrszeichens überhaupt rechtens war. Für den Erlass verkehrsregelnder Anordnungen sind in der Regel neben der Straßenbaubehörde nur die Straßenverkehrsbehörden zuständig. Jedenfalls bleiben „privat“ aufgestellte Halteverbotsschilder wirkungslos.

Und das betrifft nicht nur den von Ihnen beschriebenen Do-it-yourself-Akt. Auch ein professionelles Umzugsunternehmen darf beispielsweise laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 1 S 3263/08) amtliche Halteverbotsschilder nicht nach eigenem Gutdünken aufstellen, selbst wenn es sich diese offiziell von der Verkehrsbehörde besorgt und von der dafür eine Pauschal-Genehmigung erhalten hat.

In jenem Fall hatte die Möbelspedition für die Dauer eines Jahres die amtliche Genehmigung erhalten, ohne jegliche weitere Ab- oder Rücksprache mit einer Behörde über die Aufstellung eines Verbotsschildes vor den Häusern seiner Kunden gemäß seiner betrieblichen Erfordernisse selbst zu entscheiden. Die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erfolgte pauschale Überlassung der Entscheidung über die Einrichtung von Halteverbotszonen und der damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse ist nach Auffassung der Mannheimer Richter vielmehr rechtswidrig. So bleibt ohne Einzelgenehmigung die Aufstellung der Umzugs-Schilder ohne die notwendige amtliche Wirksamkeit.

Jedoch frohlocken Sie nicht zu früh: Ein Autofahrer hat ein damit verbundenes Verbot zunächst auch dann zu beachten und zu respektieren, wenn das Verkehrsschild möglicherweise rechtswidrig aufgestellt wurde. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich um offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit handelt. Darauf hat beispielsweise das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestanden (Az. 14 K 2727/12).

In diesem Fall war ein Volvo-Fahrer abgeschleppt und zur Kasse gebeten worden, der in einem Straßenbereich geparkt hatte, welcher mit dem Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten“ versehen war. Das Absurde dabei: An der betreffenden Straße gibt es überhaupt keine Zufahrten und erst recht keine für einen Feuerwehreinsatz. Der für den buchstäblichen Schildbürgerstreich zuständige Bürgermeister hatte das Verkehrszeichen nur aufstellen lassen, damit die Besucher des örtlichen Kinos beim Verlassen des dortigen Hinterausgangs nicht von abgestellten Fahrzeugen behindert werden.

"Zwar kennt die Straßenverkehrsordnung ein amtliches Verkehrszeichen 'Feuerwehrzufahrt' gar nicht, doch die Kennzeichnung wird landesrechtlichen Vorschriften überlassen. Und die umstrittene Feuerwehrzufahrt war hier eindeutig und deutlich sichtbar mit entsprechenden Hinweisschildern ausgewiesen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Das Fahrzeug war also unbestreitbar zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt abgestellt.

Wenn Sie jetzt trotzdem noch immer der Auffassung sind, das per Verkehrszeichen vor Ihrem Haus verordnete Halteverbot sei zu Unrecht ausgesprochen, können Sie dagegen bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen. Der Ablauf dieser Frist setzt laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übrigens nicht mit dem Tag der Aufstellung des Verbotsschildes ein, sondern jeweils erst in dem Augenblick, in dem Sie als Antragsteller nachweislich zum ersten Mal selbst mit dem Schild konfrontiert wurden. Entscheidend ist der erste "Sichtkontakt" mit dem umstrittenen Schild (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az. 5 S 2285/09).

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