Bis zur Entscheidung vom 17.09.2014 hatte der Bundesgerichtshof an die Zustimmung bzw. Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und damit der passiven Sterbehilfe sehr hohe Maßstäbe angelegt. Demnach waren für diese Zustimmung schriftliche Äußerungen des betroffenen Patienten z. B. in Form einer Patientenverfügung notwendig.
Bei der Entscheidung vom 17.09.2014 lag eine solche schriftliche Bekundung des Willens der Patientin nicht vor. Die Patientin hatte aber gegenüber von Angehörigen und Freunden im Zusammenhang mit schweren Erkrankungen anderer Personen erklärt, dass sie so nicht leben wolle.
In der neuen Entscheidung hat der BGH daher seine Sicht auf die Notwendigkeit der Dokumentation des Willens des Patienten abgeändert. Bei Schwerkranken zählt auch der mutmaßliche Wille. Die Richter erklärten zudem, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Ermittlung des mutmaßlichen Sterbewunsches bei allen Patienten gleich vorgegangenen werden muss. Es spiele keine Rolle, ob die Betroffenen kurz vor dem Tod stehen oder nicht. Auch die Erkrankung müsse nicht unbedingt tödlich sein.
Außerdem legten die Richter drei Stufen für den Abbruch der Behandlung fest:
Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, muss keine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Der schriftlich geäußerte Wunsch sei bindend.
Ohne Patientenverfügung muss geprüft werden, ob der Patient einen Behandlungswunsch geäußert hat. Wurde der Wunsch zeitnah zur Behandlung geäußert, dann sei von einer überzeugenden Aussage auszugehen.
Der mutmaßliche Wille muss dann ermittelt werden, wenn sich der Betroffene nicht mehr selbst äußern kann. In diesem Fall muss ein Betreuungsgericht sein gesamtes Umfeld untersuchen.
Im verhandelten Fall ging es um den mutmaßlichen Sterbewunsch einer todkranken Koma-Patientin. Die Frau lag nach einem Schlaganfall seit mehreren Jahren im Wach-Koma. Eine Kontaktaufnahme war unmöglich. Der Ehemann und die Tochter waren als Betreuer eingesetzt und beantragten beide beim Betreuungsgericht, die künstliche Ernährung der Frau einzustellen. Dabei verwiesen sie auf frühere Aussagen der Frau, sie wolle sich nicht in einem dauerhaften Zustand des Leidens und der Qual befinden. Der BGH hat daher die Entscheidung der Vorgerichte aufgehoben und zurückverwiesen.